Satzung

Satzung des Vereins
„Sozialwerk der Essener Polizeiangehörigen 1953 e.V.“

Die Satzung des Sozialwerks

I. Name und Sitz

§ 1

(1) Der Verein führt den Namen “Sozialwerk der Essener Polizeiangehörigen 1953 e.V.“

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Essen.

II. Gegenstand und Zweck des Vereins

§ 2

(1) Der Verein ist eine Sozialgemeinschaft, die nicht auf Gewinnerzielung gerichtet ist.

(2) Er hat den Zweck, die sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse seiner Mitglieder zu bessern, und zwar durch preisgünstige Vermittlung von Gebrauchsgütern des täglichen Lebens.

III. Mitgliedschaft

§ 3

(1) Mitglied des Vereins kann werden:
a) jeder Bedienstete der Polizei, sofern der Dienst- oder Wohnort Essen ist.
b) die Hinterbliebenen der unter a) genannten Polizeibediensteten.

(2) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich zu beantragen.

(3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser die Aufnahme ab, so ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung herbeizuführen, wenn der Antragsteller diesen besonders beantragt. Der Beschluss der Mitgliederversammlung ist endgültig.


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§ 4

(1) Die Aufnahmegebühr für jedes neue Mitglied beträgt 5.- € und ist mit Annahme des Aufnahmeantrags fällig.

(2) Jedes Mitglied hat nach Aufnahme in den Verein innerhalb eines Jahres eine einmalige Einlage von insgesamt 25.- € auf ein Konto des Sozialwerks einzuzahlen. Die Einlage wird nicht verzinst.

(3) Die geleistete Einlage wird bei Beendigung der Mitgliedschaft auf schriftlichen Antrag dem ausscheidenden Mitglied oder dem Gesamtrechtsnachfolger des Mitglieds erstattet.

(4) Für die Abwicklung der Geschäfte wird ein Jahresbeitrag erhoben, der vom Vorstand für das jeweilige Geschäftsjahr berechnet wird und sich ausschließlich nach dem Finanzbedarf der Geschäftsführung richten muss. Eine Gewinnerzielung darf dadurch nicht bezweckt werden.
Die Beitragsfestsetzung ist durch die Mitgliederversammlung zu bestätigen.


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§ 5

Die Mitglieder des Vereins haben das Recht,
a) für die Wahl zum Vorstand bzw. Beirat zu kandidieren, wenn sie länger als drei Jahre Mitglied des Vereins sind,
b) in der Mitgliederversammlung bei Beschlüssen und Wahlen mitzuwirken,
c) an der preisgünstigen Vermittlung von Gebrauchsgütern für ihre Person beteiligt zu werden.


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§ 6

(1) Die Mitgliedschaft erlischt

  1. durch Austritt aus dem Verein,
  2. durch Tod,
  3. bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis bei der Polizei vor Erreichen des Pensions- oder Rentenalters,
  4. durch Ausschluss.

(2) Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich einzureichen.

(3) Im Todesfall kann der hinterbliebene Lebenspartner die Mitgliedschaft als Nachfolger beantragen.

(4) Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet gemäß § 7 die Mitgliederversammlung.

(5) Entgegen § 6, Abs. 1, Ziff. 3 kann die Mitgliedschaft auf Antrag des vorzeitig aus dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis bei der Polizei ausscheidenden Mitglieds durch Vorstandsbeschluss aufrecht erhalten bleiben.


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§ 7

(1) Ein Mitglied ist auszuschließen, wenn es

  • sich einer unehrenhaften Handlung schuldig macht,
  • gegen die Ziele und den Zweck des Vereins verstößt,
  • mit seinen Zahlungen (Aufnahmegebühr, Einlage, Beitrag) länger als sechs Monate im Rückstand bleibt,
  • die Leistungen des Vereins in Anspruch nimmt, ohne die von ihm übernommenen Verpflichtungen fristgerecht entsprechend den Richtlinien zu erfüllen.

(2) Der Ausschluss erfolgt durch Vorstandsbeschluss.

IV Organe des Vereins

§ 8

Der Verein hat folgende Organe
a) den Vorstand
b) den Beirat
c) die Mitgliederversammlung.


§ 9 Vorstand

(1) Vorstand i.S.d. § 26 BGB sind:

  • der 1. Vorsitzende
  • der Schriftführer.

(2) Neben dem Vorstand i.S.d. § 26 BGB besteht ein geschäftsführender Vorstand, dem angehören:

  • der 1. Vorsitzende
  • der 2. Vorsitzende
  • der Schriftführer
  • 2 Beisitzer

Die Aufgabenverteilung wird in der Geschäftsordnung geregelt.

(3) In den Vorstand können von der Mitgliederversammlung nur Personen gewählt werden, die wenigstens drei Jahre dem Verein angehören.

(4) Die Wahl erfolgt für 2 Jahre, Wiederwahl ist zulässig.


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§ 10

(1) Der Vorstand gem. § 9 Ziffer (1) vertritt den Verein gerichtlich und außer-gerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Für die Geschäftsführung gelten die im BGB aufgeführten Bestimmungen.


§ 11 Geschäftsführung

(1) Zur Erledigung der verwaltungstechnischen Arbeiten beruft der Vorstand einen Geschäftsführer, der nicht Mitglied des Vorstandes ist. Er nimmt an Vorstandssitzungen teil, hat jedoch kein Stimmrecht.

(2) Die Aufgaben und Vergütungen werden in der Geschäftsordnung geregelt.


§ 12 Beirat

(1) Der Beirat besteht aus vier (4) Mitgliedern, die wenigstens drei Jahre dem Verein angehört haben müssen.

(2) Die Wahl der Beiratsmitglieder erfolgt für drei Jahre durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit. Wiederwahl ist möglich.


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§ 13

(1) Der Beirat ist Überwachungsorgan für den Vorstand und hat die geschäftlichen Vorgänge viermal im Jahr zu überprüfen.

(2) Er ist Beschwerdeeinstanz für die Mitglieder des Vereins.

(3) In der ersten Sitzung nach seiner Wahl wählt er einen Vorsitzenden, einen Schriftführer sowie je einen Vertreter aus seinen Reihen.

(4) Der Beirat beruft halbjährlich eine Sitzung mit dem Vorstand ein. Die Sitzun-gen werden vom Vorsitzenden des Beirates bzw. seinem Stellvertreter einberufen und geleitet.

(5) Über die gefassten Beschlüsse des Beirates ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer unterzeichnet werden muss.

V. Mitgliederversammlung

§ 14

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

(2) Zur Mitgliederversammlung gehören sämtliche vom Verein betreuten Mitglieder.

(3) Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist im ersten Quartal eines jeden Jahres abzuhalten.

(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss dann einberufen werden, wenn

  • das Interesse des Vereins dieses erfordert,
  • 10 Prozent der Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe der Gründe verlangen.

(5) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen.

(6) Die Einladung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung mindestens 4 Wochen vorher durch Bekanntgabe im Intranet der Behörde und auf der Homepage des Vereins.

(7) Bei Dringlichkeit der Beschlussfassung kann die Tagesordnung auch noch während der Versammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder geändert werden.


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§ 15

(1) Die Leitung der Mitgliederversammlung hat der 1. Vorsitzende des Vereins bzw. sein Stellvertreter.
Er bestellt einen Protokollführer.

(2) Nach Feststellung, dass die Einladung zur Mitgliederversammlung ordnungsgemäß ergangen ist, ist die Versammlung ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

(3) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(4) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die der Versammlungsleiter und der Protokollführer zu unterzeichen haben.

(5) Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder erforderlich. Das Gleiche gilt für einen Beschluss, der die Auflösung des Vereins beinhaltet.


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§ 16

Zu den besonderen Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:

  • Erste Unterbrechung doppelter Satzbeginn.die Wahl der Vorstandsmitglieder,
  • Zweite Unterbrechung doppelter Satzbeginn.die Wahl der Beiratsmitglieder,
  • Dritte Unterbrechung doppelter Satzbeginn.die Beschlussfassung über den Geschäftsbericht des Vorstandes,
  • Vierte Unterbrechung doppelter Satzbeginn.die Beschlussfassung über den Prüfungsbericht des Beirates,
  • Fünfte Unterbrechung doppelter Satzbeginn.die Beschlussfassung über die Aufstellung von Richtlinien über die Inanspruchnahme des Vereins,
  • Sechste Unterbrechung doppelter Satzbeginn.die Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern (§ 7, Abs. 2 der Satzung).

  • § 17

    (1) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme, die nicht übertragbar ist.

    (2) Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung in eigener Sache durchgeführt werden soll.

    VI. Auflösung des Vereins

    § 18

    (1) Die Auflösung des Vereins erfolgt in den durch das BGB bestimmten Fällen durch Beschluss der Mitgliederversammlung.

    (2) Bei Auflösung des Vereins sind die eingezahlten Einlagen der Mitglieder ohne Verzinsung nach Aufrechnung der evtl. noch persönlichen Schulden an die einzelnen Mitglieder zurückzuzahlen.

    VII. Geschäftsjahr und Gerichtsstand

    § 19

    Das Geschäftsjahr ist gleich dem Kalenderjahr.


    § 20

    Für Rechtsstreitigkeiten ist Essen allein Gerichtsstand.

    VIII. Inkrafttreten

    § 21

    Obige Satzung tritt am Tage der Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung in Kraft.
    Gleichzeitig verliert die bisherige Satzung vom 07. März 1963 ihre Gültigkeit, die die Erstfassungen vom 08. Juli 1953 und 20. Februar 1961 ersetzte.

    Essen, den 27.03.2007
    gez.
    Der Vorstand

    gez.
    Der Beirat

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    Daher bin ich Blindtext. Und zwar von Geburt an. Obwohl es lange gedauert hat, bis ich das begriffen habe. Und was es bedeutet, ein blinder Text zu sein. Daher hat man keinen Sinn. Somit wirke ich hier und da aus dem Zusammenhang gerissen. Entsprechend wird man gar nicht erst gelesen. Aber bin abschließend ich deshalb ein schlechter Text? Und ich weiß, dass ich nie eine Chance haben werde. Zum Beispiel im Stern zu erscheinen. Aber bin ich darum weniger wichtig? Und ich bin blind! Aber ich bin gerne Text. Daher sollten Sie mich jetzt tatsächlich zu Ende lesen. Dann habe ich etwas geschafft, was den meisten normalen Texten nicht gelingt.

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    Denn es ist wirklich ein hartes Los, Blindtext zu sein. Üblicherweise fülle ich lediglich einen Raum. Und zwar mit Buchstaben. Aber eigentlich fühle ich mich zu Höherem berufen. Somit will ich ein besonderer Blindtext sein. Und ich will Ihnen im Gedächtnis bleiben. Daher sollen Sie Ihren Enkeln von mir erzählen. Somit dem Blindtext, den Sie seinerzeit lasen und der Sie fesselte. Und zwar mehr als zum Beispiel viele Bücher. Im Gegensatz dazu alle, die Sie sich bis dahin gekauft hatten. Soviel nur um dann festzustellen, dass Sinntext für Sie auch nicht mehr Sinn ergab. Als ein Blindtext, wie ich es bin. Und zwar welch eine Enttäuschung!

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    Somit ist es doch sicherlich viel besser. Und zwar von vornherein darauf vorbereitet zu sein. Nämlich dass der Text, dem man gleich seine Aufmerksamkeit schenken wird. Indes absolut keinen Sinn ergibt. Weil er gar nicht dazu vorgesehen ist, einen Inhalt zu transportieren. Daher Blindtexte sollen nun mal Text nur darstellen. Aber bin ich aufgrund deshalb weniger wert? Somit sagen Sie ehrlich Ihre Meinung. Beziehungsweise finden Sie, dass ich keine Daseinsberechtigung habe? Und zwar nur weil ich aufgrund keinen Sinn ergebe? Somit ist es doch immerhin gelungen, Sie bis hierher zu fesseln. Daher lesen Sie ja immer noch. Daher bin ich stolz! Weil es geglückt ist, was viele Texte vor mir nicht vermochten. Und zwar echtes Interesse des Lesers. Daher danke ich Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit!

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